Personalvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung klingen ähnlich, sind aber zwei völlig verschiedene Modelle. Alles hängt an einer Frage: Wer ist der Arbeitgeber? Bei der Personalvermittlung sind Sie es selbst. Bei der Arbeitskräfteüberlassung bleibt es der Personaldienstleister.
Personalvermittlung: Sie werden Arbeitgeber
Bei der Personalvermittlung – auch Direktvermittlung genannt – übernimmt der Dienstleister die komplette Suche: Anforderungsprofil, Ansprache, Vorauswahl, Shortlist. Sie entscheiden und schließen den Dienstvertrag direkt mit der Person. Damit endet der Auftrag des Vermittlers.
Rechtlich ist die Arbeitsvermittlung seit 17.10.2017 ein freies Gewerbe (§ 151a GewO 1994) und muss die Vorgaben des Arbeitsmarktförderungsgesetzes einhalten. Daraus folgt: Für Bewerber:innen ist die Vermittlung immer kostenlos – bezahlt wird ausschließlich vom Unternehmen.
Arbeitskräfteüberlassung: der Dienstleister bleibt Arbeitgeber
Bei der Arbeitskräfteüberlassung – auch Zeitarbeit oder Personalleasing – stellt ein Unternehmen (der Überlasser) eigene Mitarbeiter:innen einem anderen Unternehmen (dem Beschäftiger) zur Verfügung. Es entsteht ein Dreiecksverhältnis: Der Überlasser zahlt Lohn und Sozialversicherung, Sie erteilen die fachlichen Weisungen im Betrieb.
Geregelt ist das im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Überlassung ist – anders als Vermittlung – ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 72 GewO 1994 und erfordert einen Befähigungsnachweis. Zusätzlich gilt ein eigener Kollektivvertrag mit verbindlichen Mindestlöhnen.
Der Unterschied auf einen Blick
| Kriterium | Personalvermittlung | Arbeitskräfteüberlassung |
|---|---|---|
| Arbeitgeber | Ihr Unternehmen | Der Überlasser |
| Rechtsgrundlage | § 151a GewO, AMFG | AÜG, § 94 Z 72 GewO |
| Kosten | Einmaliges Honorar | Laufender Stundensatz |
| Lohnverrechnung | Ihr Unternehmen | Der Überlasser |
| Dauer | Langfristig | Tage bis Monate |
| Kündigungsrisiko | Bei Ihnen | Beim Überlasser |
Was kostet welches Modell?
Die Personalvermittlung wird über ein einmaliges Erfolgshonorar abgerechnet – marktüblich rund 15 bis 30 Prozent des Jahresbruttogehalts, je nach Position und Suchaufwand. Bei Erfolgsmodellen zahlen Sie erst, wenn tatsächlich eingestellt wird.
Die Arbeitskräfteüberlassung läuft über einen Stundensatz, der Lohn, Lohnnebenkosten, Administration und Marge enthält. Er liegt über dem Bruttolohn – dafür entfallen Personalverwaltung und Bindungsrisiko.
Welches Modell passt zu Ihrem Bedarf?
Personalvermittlung, wenn Sie eine Schlüsselposition dauerhaft besetzen, Zugang zu passiven Kandidat:innen brauchen oder das Recruiting-Risiko auslagern wollen.
Arbeitskräfteüberlassung, wenn Sie Auftragsspitzen abdecken, Krankenstände oder Karenzen überbrücken müssen oder sehr kurzfristig Personal benötigen.
Try & Hire verbindet beides: Die Person startet als überlassene Arbeitskraft und wird nach einer Bewährungsphase direkt übernommen. Das senkt das Risiko einer Fehlbesetzung deutlich.
Wie läuft eine Personalvermittlung konkret ab?
- Briefing: Anforderungsprofil, Gehaltsband und Zeitrahmen werden gemeinsam definiert.
- Suche: Talentpool, Anzeigen und aktive Direktansprache passiver Kandidat:innen.
- Vorauswahl: Screening, strukturierte Interviews, fachliche Bewertung.
- Shortlist: Sie erhalten in der Regel drei bis fünf qualifizierte Profile.
- Einstellung: Sie schließen den Dienstvertrag direkt ab.
Die Time-to-Hire liegt je nach Position meist zwischen vier und zwölf Wochen. Eine Besetzung über Arbeitskräfteüberlassung ist dagegen oft schon in wenigen Tagen möglich – das ist neben dem Kostenmodell der zweite große Unterschied in der Praxis.
Personalvermittlung in Wien: drei Auswahlkriterien
- Lokale Marktkenntnis. Gehaltsbänder und Kandidatenerwartungen unterscheiden sich in Wien spürbar von den Bundesländern. Wer das Gefüge kennt, vermeidet Angebote, die von vornherein abgelehnt werden.
- Branchennetzwerk. Ein Dienstleister mit echtem Netzwerk in Ihrem Feld erreicht auch die Kandidat:innen, die sich auf keine Anzeige melden.
- Nachbesetzungsgarantie. Lassen Sie sich schriftlich geben, wie lange sie läuft und was sie abdeckt, falls die vermittelte Person früh wieder geht.
Ein Praxis-Tipp zum Schluss
Achtung beim Scheinwerkvertrag: Nach § 4 AÜG zählt der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die Bezeichnung des Vertrags. Sind Personen organisatorisch in Ihren Betrieb eingegliedert und arbeiten mit Ihrem Material, liegt meist eine Überlassung vor – auch wenn „Werkvertrag“ draufsteht. Prüfen Sie die Gewerbeberechtigung Ihres Partners im GISA.
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