ALPSEAST GmbH,
Dresdnerstraße 48-54/1/R01, 1200 Wien, Österreich.
Firmenbuchnummer: FN 645614 h.
UID-Nummer: ATU81655415.
Geschäftsführer: Hassan Terab.
E-Mail: info@alpseast.com.
Telefon: +43 676 6626383.
Website: www.alpseast.com.
Nachfolgend wird die ALPSEAST GmbH kurz „ALPSEAST“ genannt.
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen ALPSEAST und ihren Kunden in den Bereichen:
2.2. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und vergleichbaren Organisationen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.
2.3. Bewerber, Kandidaten und Arbeitsuchende sind keine Kunden im Sinne dieser AGB. Von Arbeitsuchenden wird für die Arbeitsvermittlung kein Vermittlungsentgelt verlangt.
2.4. Diese AGB gelten auch für zukünftige Aufträge, Folgeaufträge, Zusatzaufträge und fortgesetzte Geschäftsbeziehungen, selbst wenn bei einem späteren Auftrag nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
2.5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn ALPSEAST deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die bloße Entgegennahme einer Bestellung, Auftragsbestätigung oder sonstigen Erklärung des Kunden stellt keine Zustimmung zu dessen Geschäftsbedingungen dar.
2.6. Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Rahmenverträge und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor, soweit sie von diesen AGB abweichen.
2.7. Erklärungen und Vereinbarungen in Textform können insbesondere per E-Mail erfolgen. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
3.1. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
3.2. Mündliche Aufträge werden verbindlich, wenn ALPSEAST sie in Textform bestätigt oder mit der vereinbarten Leistungserbringung beginnt.
3.3. Inhalt und Umfang des jeweiligen Auftrags ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Rahmenvertrag und den sonstigen vereinbarten Vertragsunterlagen.
3.4. ALPSEAST ist berechtigt, zur Erfüllung einzelner Leistungen geeignete Mitarbeiter, Recruiter, Kooperationspartner oder Dienstleister einzusetzen. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen bleiben dabei unberührt.
4.1. Der Kunde stellt ALPSEAST rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
4.2. Dazu gehören insbesondere:
4.3. Der Kunde hat alle Angaben vollständig und richtig zu erteilen. Änderungen sind ALPSEAST unverzüglich mitzuteilen.
4.4. Nachteile, Mehrkosten, Nachforderungen, Verwaltungsstrafen oder sonstige Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Kunden beruhen, sind vom Kunden zu tragen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft.
4.5. Der Kunde behandelt übermittelte Kandidatenunterlagen und personenbezogene Daten vertraulich und verwendet sie ausschließlich für das konkrete Bewerbungs-, Vermittlungs- oder Überlassungsverfahren.
5.1. Die Preise und Honorare ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Rahmenvertrag, Auftrag oder der Auftragsbestätigung.
5.2. Alle angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3. Zusätzliche Leistungen, die über den vereinbarten Auftrag hinausgehen, können gesondert verrechnet werden, wenn der Kunde diese beauftragt oder ihre Durchführung zur ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung erforderlich ist und der Kunde darüber informiert wurde.
5.4. Barauslagen, Reisekosten, Inseratskosten, Kosten externer Plattformen, behördliche Gebühren und sonstige Fremdkosten werden nur verrechnet, wenn dies vereinbart wurde oder der Kunde sie vorab genehmigt hat.
6.1. ALPSEAST ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde stimmt der Übermittlung von Rechnungen per E-Mail zu.
6.2. Sofern im Angebot oder in der Rechnung keine andere Zahlungsfrist genannt wird, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.3. Zahlungen gelten erst mit Eingang auf dem von ALPSEAST angegebenen Konto als geleistet.
6.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmensbezogene Geschäfte. Zusätzlich ist ALPSEAST berechtigt, den gesetzlichen Pauschalbetrag für Betreibungskosten sowie darüber hinausgehende notwendige und zweckmäßige Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.
6.5. Der Kunde darf nur mit Forderungen aufrechnen, die von ALPSEAST ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.
6.6. Bei Zahlungsverzug, begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität kann ALPSEAST:
7.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten.
7.2. Als vertraulich gelten insbesondere:
7.3. Kandidatenunterlagen dürfen ohne Zustimmung von ALPSEAST und der betroffenen Person nicht an andere Unternehmen, Konzerngesellschaften oder sonstige Dritte weitergegeben werden.
7.4. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses.
8.1. ALPSEAST und der Kunde beachten die jeweils anwendbaren Bestimmungen der DSGVO, des österreichischen Datenschutzgesetzes und sonstiger datenschutzrechtlicher Vorschriften.
8.2. Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten grundsätzlich jeweils in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung, soweit nicht ausdrücklich eine Auftragsverarbeitung oder gemeinsame Verantwortlichkeit vereinbart wurde.
8.3. Der Kunde stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die er an ALPSEAST übermittelt, rechtmäßig erhoben wurden und für die vereinbarten Zwecke übermittelt werden dürfen.
8.4. Der Kunde informiert seine Mitarbeiter und Ansprechpartner entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über die Datenverarbeitung.
8.5. Kandidatenunterlagen dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die unmittelbar mit dem jeweiligen Bewerbungs-, Auswahl- oder Einsatzverfahren befasst sind.
8.6. Wird ein Kandidat nicht beschäftigt, sind die vom Kunden erhaltenen Kandidatenunterlagen nach Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern keine gesetzliche Grundlage für eine weitere Speicherung besteht.
8.7. Ergänzende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch ALPSEAST enthält die auf der Website veröffentlichte Datenschutzerklärung.
9.1. ALPSEAST haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für von ALPSEAST verschuldete Personenschäden.
9.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ALPSEAST nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.
9.3. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle oder Ansprüche von Kunden des Auftraggebers ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.4. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
9.5. Angaben über Kandidaten beruhen insbesondere auf:
9.6. ALPSEAST prüft Kandidaten im vereinbarten Umfang. Eine vollständige Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben eines Kandidaten, seine zukünftige Leistung, sein Verhalten oder die dauerhafte Eignung für eine Position kann nicht übernommen werden.
9.7. Die endgültige Auswahlentscheidung, die Prüfung der fachlichen Eignung und der Abschluss eines Arbeits- oder sonstigen Vertrags obliegen dem Kunden.
10.1. ALPSEAST haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.
10.2. Dazu können insbesondere gehören:
10.3. ALPSEAST wird den Kunden über erhebliche Verzögerungen informieren und angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen treffen.
11.1. Im Rahmen der Personalvermittlung sucht ALPSEAST nach Kandidaten, prüft deren grundsätzliche Eignung und stellt dem Kunden geeignete Kandidaten vor.
11.2. ALPSEAST schuldet keinen bestimmten Vermittlungserfolg, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
11.3. ALPSEAST ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Kandidaten vorzustellen, sofern im Angebot keine konkrete Anzahl vereinbart wurde.
11.4. Die Arbeitsvermittlung ist für Arbeitsuchende unentgeltlich. Das Vermittlungshonorar wird ausschließlich mit dem Unternehmenskunden vereinbart.
12.1. Ein Kandidat gilt insbesondere dann als durch ALPSEAST vorgestellt, wenn:
12.2. Dies gilt auch, wenn der Kandidat dem Kunden zunächst anonym oder ohne vollständige Kontaktdaten vorgestellt wurde und die Identität später offengelegt wird.
13.1. Ist ein vorgestellter Kandidat dem Kunden bereits nachweislich aus einem laufenden Bewerbungs- oder Auswahlverfahren bekannt, muss der Kunde ALPSEAST innerhalb von fünf Werktagen nach der Vorstellung in Textform darüber informieren.
13.2. Der Kunde hat dabei geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass bereits vor der Vorstellung durch ALPSEAST ein konkreter und aktueller Kontakt mit dem Kandidaten bestand.
13.3. Eine bloße Speicherung des Namens in einer Datenbank, eine frühere Bewerbung ohne aktuelles Auswahlverfahren oder eine allgemeine Bekanntschaft genügt nicht.
13.4. Erfolgt innerhalb der Frist keine begründete Mitteilung, gilt der Kandidat im Verhältnis zwischen ALPSEAST und dem Kunden als von ALPSEAST vorgestellt.
14.1. Die Höhe und Berechnung des Vermittlungshonorars ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
14.2. Das Vermittlungshonorar entsteht, wenn der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen mit einem von ALPSEAST vorgestellten Kandidaten innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Vorstellung einen Vertrag abschließt oder eine wirtschaftlich vergleichbare Zusammenarbeit beginnt.
14.3. Als honorarauslösende Zusammenarbeit gelten insbesondere:
14.4. Das Honorar entsteht unabhängig davon, ob die vereinbarte Position, eine andere Position oder eine Tätigkeit bei einem verbundenen Unternehmen aufgenommen wird.
14.5. Das Vermittlungshonorar wird mit dem frühesten der folgenden Zeitpunkte fällig:
14.6. Der Kunde informiert ALPSEAST unverzüglich über den Vertragsabschluss, den vereinbarten Tätigkeitsbeginn und die für die Honorarberechnung erforderliche Vergütung.
14.7. Unterlässt der Kunde diese Information, ist ALPSEAST berechtigt, das Honorar anhand der zuletzt bekannten oder für die Position marktüblichen Vergütung vorläufig zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer abweichenden tatsächlichen Berechnungsgrundlage vorbehalten.
15.1. Leitet der Kunde Kandidatenunterlagen oder Kontaktdaten an ein anderes Unternehmen weiter und kommt dort innerhalb von zwölf Monaten eine Beschäftigung oder Zusammenarbeit zustande, bleibt der Kunde zur Zahlung des vereinbarten Vermittlungshonorars verpflichtet.
15.2. Dies gilt nicht, wenn ALPSEAST der Weiterleitung zuvor ausdrücklich zugestimmt und mit dem übernehmenden Unternehmen eine eigene Honorarvereinbarung getroffen hat.
16.1. Die vorzeitige Beendigung eines vermittelten Arbeitsverhältnisses führt nicht automatisch zu einem Entfall oder einer Rückzahlung des Vermittlungshonorars.
16.2. Eine Ersatzsuche, Nachbesetzung, Gutschrift oder Rückerstattung besteht nur, wenn dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
16.3. Wurde eine Ersatzgarantie vereinbart, gelten vorrangig die Bedingungen des jeweiligen Angebots.
16.4. Eine Ersatzgarantie kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird aufgrund:
17.1. Reise-, Nächtigungs- und sonstige Kosten von Kandidaten trägt der Kunde nur, wenn dies vorab vereinbart wurde.
17.2. Kosten für Eignungstests, medizinische Untersuchungen, behördliche Nachweise oder spezielle Prüfungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung beauftragt und verrechnet.
18.1. Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung stellt ALPSEAST dem Kunden Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung.
18.2. Gegenstand des Vertrags ist die Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Arbeitskräfte, nicht die Herstellung eines bestimmten Werks oder die Erbringung eines bestimmten Arbeitserfolgs.
18.3. Die überlassenen Arbeitskräfte erbringen ihre Leistungen im Betrieb beziehungsweise im organisatorischen Verantwortungsbereich des Kunden und unterliegen während des Einsatzes dessen fachlichen und organisatorischen Weisungen.
18.4. ALPSEAST bleibt Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte. Die gesetzlich dem Beschäftiger zugeordneten Arbeitgeber-, Fürsorge- und Arbeitnehmerschutzpflichten bleiben davon unberührt.
18.5. Diese AGB ersetzen weder die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit der überlassenen Arbeitskraft noch die gesetzlich erforderlichen Mitteilungen und Dokumente.
19.1. Folgende Bedingungen werden im jeweiligen Angebot, Einzelauftrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt:
19.2. Besondere Qualifikationen, Ausbildungen, Berechtigungen oder Sprachkenntnisse sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
19.3. ALPSEAST ist berechtigt, eine überlassene Arbeitskraft durch eine andere Arbeitskraft mit vergleichbarer Qualifikation zu ersetzen, sofern dadurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
20.1. Der Kunde informiert ALPSEAST vor Beginn jedes Einsatzes vollständig über alle für die Überlassung wesentlichen Umstände.
20.2. Dazu gehören insbesondere:
20.3. Änderungen dieser Umstände sind ALPSEAST unverzüglich, möglichst vor ihrem Wirksamwerden, mitzuteilen.
20.4. Der Kunde haftet für Nachteile und Mehrkosten, die ALPSEAST aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Informationen entstehen, soweit der Kunde dies verschuldet hat. Dazu können insbesondere Nachzahlungen von Entgelt, Sozialversicherungsbeiträgen, Abgaben, Zuschlägen, Zinsen, Verfahrenskosten und Verwaltungsstrafen gehören.
21.1. Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Kunden gilt dieser im gesetzlich vorgesehenen Umfang als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
21.2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
21.3. Der Kunde gewährt ALPSEAST auf begründetes Verlangen Zugang zum Einsatzort, soweit dies zur Überprüfung der Einsatzbedingungen und der gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.
21.4. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten ist ALPSEAST berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, die Arbeitskraft unverzüglich vom Einsatz abzuziehen.
22.1. Die überlassene Arbeitskraft darf nur:
22.2. Eine Weiterüberlassung an andere Unternehmen oder Dritte ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von ALPSEAST unzulässig.
22.3. Ein Einsatz außerhalb Österreichs ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit ALPSEAST zulässig.
22.4. Der Kunde muss ALPSEAST vorab informieren, wenn eine Arbeitskraft in einen anderen EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Staat oder die Schweiz entsendet oder weiterüberlassen werden soll.
22.5. Die Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist unzulässig. Der Kunde muss ALPSEAST unverzüglich über einen Streik oder eine Aussperrung informieren.
22.6. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte, für deren Verwendung besondere Berechtigungen erforderlich sind, dürfen der Arbeitskraft nur überlassen werden, wenn der Kunde die erforderliche Berechtigung zuvor geprüft hat.
23.1. Grundlage der Abrechnung sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden einschließlich Mehrarbeit, Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Bereitschaftszeiten und sonstiger zuschlagspflichtiger Zeiten.
23.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeitszeitnachweise mindestens wöchentlich zu kontrollieren und durch eine berechtigte Person zu bestätigen.
23.3. Die Bestätigung kann schriftlich, elektronisch oder über ein vereinbartes Zeiterfassungssystem erfolgen.
23.4. Werden Arbeitszeitnachweise nicht bestätigt, kann ALPSEAST die eigenen Zeitaufzeichnungen und die Aufzeichnungen der Arbeitskraft als Abrechnungsgrundlage verwenden.
23.5. Der Kunde kann gegen die Aufzeichnungen innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt begründete Einwendungen erheben. Die Einwendungen müssen konkret darlegen, welche Aufzeichnungen aus welchem Grund unrichtig sein sollen.
24.1. Das Überlassungsentgelt ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelauftrag.
24.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist ALPSEAST berechtigt, zweiwöchentlich oder monatlich abzurechnen.
24.3. Zusätzlich zum vereinbarten Grundpreis können insbesondere verrechnet werden:
24.4. Ändern sich während des Auftrags gesetzliche, kollektivvertragliche oder behördliche Kostenbestandteile, ist ALPSEAST berechtigt, das Überlassungsentgelt im entsprechenden Umfang anzupassen.
24.5. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von:
24.6. Der Kunde gibt ALPSEAST bei Auftragserteilung seine vollständige Firmenbezeichnung, Rechnungsanschrift und UID-Nummer bekannt.
25.1. Kann eine ordnungsgemäß bereitgestellte und arbeitsbereite Arbeitskraft aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzurechnen sind, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang eingesetzt werden, bleibt das vereinbarte Überlassungsentgelt für die eingeplante Einsatzzeit geschuldet.
25.2. Dies gilt insbesondere bei:
25.3. Gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Kündigungs- und Stornierungsfristen bleiben unberührt.
26.1. Fällt eine Arbeitskraft aus oder erscheint sie nicht am vereinbarten Einsatzort, informiert der Kunde ALPSEAST unverzüglich.
26.2. ALPSEAST wird sich im Rahmen der verfügbaren personellen Möglichkeiten um eine geeignete Ersatzarbeitskraft bemühen.
26.3. Ein Anspruch auf sofortige Bereitstellung einer Ersatzarbeitskraft besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
26.4. ALPSEAST haftet nicht für kurzfristige Ausfälle aufgrund von Krankheit, Unfall, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen von ALPSEAST nicht verschuldeten Umständen.
27.1. Der Kunde prüft zu Beginn des Einsatzes, ob die Arbeitskraft über die ausdrücklich vereinbarte Qualifikation verfügt und für die vorgesehene Tätigkeit grundsätzlich geeignet ist.
27.2. Erkennbare Abweichungen sind ALPSEAST unverzüglich, grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden nach Einsatzbeginn, mitzuteilen.
27.3. Bei einer berechtigten Beanstandung kann ALPSEAST nach eigener Wahl:
27.4. Der Kunde darf eine überlassene Arbeitskraft nicht ohne Information an ALPSEAST dauerhaft auf eine wesentlich andere Tätigkeit versetzen.
28.1. Der Kunde ist berechtigt, mit einer überlassenen Arbeitskraft ein direktes Arbeitsverhältnis einzugehen. Die Arbeitskraft darf dadurch nicht in ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt werden.
28.2. Übernimmt der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine überlassene Arbeitskraft während eines laufenden Einsatzes oder innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Einsatztag, ist ein angemessenes Übernahme- beziehungsweise Vermittlungshonorar zu bezahlen.
28.3. Die Höhe des Übernahmehonorars ergibt sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot oder Rahmenvertrag.
28.4. Wurde keine besondere Höhe vereinbart, beträgt das Übernahmehonorar 10 Prozent des mit der Arbeitskraft vereinbarten Bruttojahresgehalts zuzüglich Umsatzsteuer.
28.5. Als Bruttojahresgehalt gelten das laufende Jahresbrutto einschließlich Sonderzahlungen sowie garantierte Zulagen, Prämien und sonstige feste Vergütungsbestandteile.
28.6. Das Übernahmehonorar wird mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags oder spätestens mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn fällig.
28.7. Der Arbeitskraft selbst wird im Zusammenhang mit der Übernahme kein Entgelt verrechnet.
29.1. ALPSEAST ist berechtigt, einen Überlassungsauftrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden und die Arbeitskräfte abzuberufen.
29.2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
29.3. Hat der Kunde die vorzeitige Beendigung verschuldet, hat er die dadurch entstandenen notwendigen und unvermeidbaren Kosten sowie die Entgelte während einer vereinbarten Kündigungsfrist zu tragen.
29.4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
30.1. ALPSEAST schuldet die sorgfältige Auswahl und Bereitstellung grundsätzlich geeigneter Arbeitskräfte, jedoch keinen bestimmten Arbeitserfolg.
30.2. Der Kunde trägt die Verantwortung für:
30.3. Für Schäden, die eine überlassene Arbeitskraft im Rahmen ihrer Tätigkeit verursacht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtrechts.
30.4. Der Kunde sorgt für einen angemessenen betrieblichen Haftpflichtversicherungsschutz, der auch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte umfasst.
30.5. Gesetzliche Haftungen des Beschäftigers, insbesondere im Zusammenhang mit Entgeltansprüchen, Sozialversicherungsbeiträgen und gegebenenfalls BUAG-Zuschlägen, bleiben unberührt.
31.1. Befristete Aufträge enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Dauer, sofern sie nicht verlängert werden.
31.2. Wird ein Einsatz nach dem vereinbarten Endtermin mit Zustimmung beider Parteien fortgesetzt, gelten die bisherigen Vertragsbedingungen bis zu einer neuen Vereinbarung weiter.
31.3. Die Kündigungsfrist für unbefristete Aufträge ergibt sich aus dem Angebot oder Rahmenvertrag.
31.4. Wurde keine Kündigungsfrist vereinbart, kann ein unbefristeter Überlassungsauftrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen in Textform beendet werden.
31.5. Das Recht zur sofortigen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
32.1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit ALPSEAST nur mit vorheriger Zustimmung von ALPSEAST an Dritte übertragen.
32.2. Die Abtretung von Geldforderungen an finanzierende Banken oder Inkassodienstleister durch ALPSEAST bleibt zulässig.
Der Kunde informiert ALPSEAST unverzüglich über Änderungen:
34.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
34.2. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
35.1. Erfüllungsort ist der Sitz der ALPSEAST GmbH in Wien.
35.2. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.
35.3. ALPSEAST ist zusätzlich berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
36.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
36.2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
36.3. Vertragslücken sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks des Vertrags und der berechtigten Interessen beider Parteien zu schließen.
37.1. Es gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte beziehungsweise dem Kunden zur Verfügung gestellte Fassung dieser AGB.
37.2. Änderungen dieser AGB gelten für bestehende Verträge nur, wenn sie wirksam vereinbart wurden.